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BGH Urteil v. - X ZR 68/21

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäische Patents 2 447 941 (Streitpatents), das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 6. Januar 2006 angemeldet worden ist und eine Spracherkennungsvorrichtung betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110124UXZR68.21.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-64293

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