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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 1/22 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 5 S 2 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 60 Abs 1 SGG, § 73 Abs 6 S 7 SGG, § 123 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 41 Nr 7 ZPO, § 85 Abs 1 S 1 ZPO, § 563 Abs 1 S 2 ZPO, SGB 2

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - keine Geldentschädigung bei objektiv bedeutungsloser Ausgangsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Besetzung des Entschädigungsgerichts - Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin in der Berufungsinstanz des Ausgangsverfahrens - Beschränkung der Entschädigungsklage auf die erste Instanz - kein Ausschluss des Richters oder der Richterin wegen Vorbefassung - Anforderungen an den Inhalt einer Verzögerungsrüge - Auslegung von Prozesserklärungen - eindeutige Verfahrenszuordnung - offensichtliches Schreibversehen bei der Angabe des Aktenzeichens - keine Pflicht der Verfahrensbeteiligten zur aktiven Verfahrensbeschleunigung - Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens - Vielzahl von weiteren erhobenen Klagen des Klägers - erschwerte Verfahrensführung und gesteigerte Komplexität des einzelnen Verfahrens - keine Zurechnung von Vielzahl fremder Klagen des gleichen Prozessbevollmächtigten - Wiedergutmachung auf andere Weise als zu begründender Ausnahmefall von der Entschädigung in Geld - grundsätzliche Erforderlichkeit der Berechnung der Überlänge durch das Entschädigungsgericht - Entbehrlichkeit nur bei offensichtlichem Ausschluss der Geldentschädigung

Leitsatz

1. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung in Geld wegen unangemessener Verfahrensdauer, wenn das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Betrachters von Anfang an objektiv ohne jede Bedeutung war.

2. Bei einer Beschränkung der Entschädigungsklage auf das erstinstanzliche Ausgangsverfahren ist ein in der nachfolgenden Berufung beteiligter Richter als Mitglied des Entschädigungsgerichts nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen (Fortführung von B 10 ÜG 1/16 R = BSGE 124, 136 = SozR 4-1720 § 198 Nr 16 und B 10 ÜG 5/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 12).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:261023UB10UEG122R0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1683 Nr. 23
NJW 2024 S. 1688 Nr. 23
WAAAJ-64334

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