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BGH Beschluss v. - AK 4/24

Gesetze: § 1 S 1 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 5 VStGB, § 7 Abs 1 Nr 9 VStGB, § 8 Abs 1 Nr 3 VStGB, § 8 Abs 6 Nr 2 VStGB, § 9 Abs 1 VStGB, § 112 Abs 1 S 1 StPO, § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 Abs 1 StPO

Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht auf Völkerstraftaten in Damaskus/Syrien

Leitsatz

1. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei völkerrechtlichen Verbrechen nicht, und zwar unabhängig vom Status und Rang des Täters. Der Ausschluss dieser funktionellen Immunität fremder Hoheitsträger bei Völkerstraftaten gehört zum zweifelsfreien Bestand des Völkergewohnheitsrechts.

2. Für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB bedarf es nicht zwingend der Ausübung eines angemaßten „Eigentumsrechts“ an dem Opfer über einen längeren Zeitraum; ein solcher ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer Versklavung, ohne dass diese bei bloß kurzzeitigen Tatgeschehen ausgeschlossen wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210224BAK4.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1674 Nr. 23
NJW 2024 S. 1676 Nr. 23
NJW 2024 S. 9 Nr. 17
MAAAJ-64372

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