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BGH Urteil v. - IX ZR 19/22

Gesetze: § 1281 S 2 BGB, § 804 Abs 1 ZPO, § 804 Abs 2 ZPO, Art 1 Buchst b EUV 2016/44, Art 1 Buchst d EUV 2016/44, Art 11 Abs 2 EUV 2016/44, Art 17 Abs 1 Buchst b EUV 2016/44

Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes Kontoguthaben

Leitsatz

1. Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an , RIW 2022, 58).

2. Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1090 Nr. 20
DB 2024 S. 1131 Nr. 18
RIW 2024 S. 385 Nr. 6
RIW 2024 S. 388 Nr. 6
WM 2024 S. 687 Nr. 15
UAAAJ-64378

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