Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes Kontoguthaben
Leitsatz
1. Ohne Freigabe durch die zuständige Behörde eines Mitgliedsstaats dürfen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nicht gepfändet werden; dies gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt sind (Anschluss an , RIW 2022, 58).
2. Erfolgt eine Forderungspfändung ohne die erforderliche Genehmigung, steht dem Pfandgläubiger kein Einziehungsrecht gegenüber dem Drittschuldner zu.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:250124UIXZR19.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1090 Nr. 20 DB 2024 S. 1131 Nr. 18 RIW 2024 S. 385 Nr. 6 RIW 2024 S. 388 Nr. 6 WM 2024 S. 687 Nr. 15 UAAAJ-64378