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BGH Urteil v. - X ZR 105/21

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 326 747 (Streitpatents), das am 30. Juli 2009 unter Inanspruchnahme der Priorität einer französischen Anmeldung vom 30. Juli 2008 angemeldet worden ist und die Beschichtung von Substratoberflächen mit Metall betrifft. Patentanspruch 1, auf den sich sechs weitere Patentansprüche zurückbeziehen, lautet in der Verfahrenssprache:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223UXZR105.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-64385

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