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Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG; Auswirkungen des
Bezug:
Aus dem (BStBl 2023 II S. 269) ergeben sich folgende Auswirkungen:
1. Finanzmittel
Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die kein Verwaltungsvermögen sind, stellen laut dem BFH-Urteil keine Finanzmittel gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG dar. Mit der Anzahlung wird ein Sachleistungsanspruch begründet; dies gilt über die Entscheidung des BFH hinaus auch für Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter, die zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG gehören.
An der Regelung zu geleisteten Anzahlungen in R E 13b.23 Absatz 2 ErbStR wird nicht mehr festgehalten.
2. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen
Geleistete Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind als Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Absatz 4 ErbStG anzusehen.
Sachleistungsansprüche, die dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen sind, sind junges Verwaltungsvermögen; dabei ist bei mehreren Anzahlungen auf dasselbe Wirtschaftsgut auf den Zeitpunkt der ersten Anzahlung abzustellen. Mit der Anschaffung des Wirtschaftsgutes, das den Sachleistungsanspruch ersetzt, beginnt ein neuer Zweijahreszeitraum.
3. Schulden
Erhaltene Anzahlungen stellen Sachleistungsverpflichtungen da...