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BGH Urteil v. - V ZR 6/23

Gesetze: § 9a Abs 2 WoEigG, § 9b Abs 1 S 2 WoEigG, § 14 Abs 1 Nr 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB

Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in verwalterloser Zweiergemeinschaft

Leitsatz

1. Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733).

2. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR6.23.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 16
NJW 2024 S. 8 Nr. 17
NJW-RR 2024 S. 815 Nr. 13
UAAAJ-64459

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