Wohnungseigentumsrecht: Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in verwalterloser Zweiergemeinschaft
Leitsatz
1. Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (hier: Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung) nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht im Wege der actio pro socio von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 86/21, NJW-RR 2022, 733).
2. Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen, die sich auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen der Wohnungseigentümer beziehen, von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senat, Urteil vom - V ZR 180/21, NJW 2022, 3577).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:090224UVZR6.23.0
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 16 NJW 2024 S. 8 Nr. 17 NJW-RR 2024 S. 815 Nr. 13 UAAAJ-64459