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BGH Urteil v. - VII ZR 610/21

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im Dezember 2015 als Neuwagen von einem Autohaus erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs VW T 6 2.0 TDI in Anspruch. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet und verfügt u.a. über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) sowie einen mit AdBlue betriebenen SCR-Katalysator. Es ist von einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer Konformitätsabweichung betroffen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150224UVIIZR610.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-64566

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