Der Kläger nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihm im Dezember 2015 als Neuwagen von einem Autohaus erworbenen und von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs VW T 6 2.0 TDI in Anspruch. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 ausgestattet und verfügt u.a. über eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung (Thermofenster) sowie einen mit AdBlue betriebenen SCR-Katalysator. Es ist von einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen einer Konformitätsabweichung betroffen.