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BGH Urteil v. - VIII ZR 363/21

Gesetze: § 275 Abs 1 BGB, § 323 Abs 4 BGB, § 323 Abs 6 BGB, § 326 Abs 5 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 537 Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 4 S 1 CoronaVInfSchMaßnV ND

Rücktritt wegen Beherbergungsverbots während der COVID-19-Pandemie

Leitsatz

1. Ist ein Hotelbetrieb durch das Verbot einer Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie daran gehindert, dem Gast den Gebrauch des Hotelzimmers im vereinbarten Leistungszeitraum zu gewähren, ist ihm die geschuldete Leistung im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB (rechtlich) unmöglich.

2. Die Annahme einer Offensichtlichkeit im Sinne des § 323 Abs. 4 BGB erfordert grundsätzlich, dass der künftige Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (hier: Beschränkung einer touristischen Beherbergung durch einen Hotelbetrieb während der COVID-19-Pandemie).

3. Das der Überlassung eines Hotelzimmers an einen Gast entgegenstehende generelle Beherbergungsverbot für touristische Reisen ist als Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kein in der Person des Gastes liegender Umstand im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060324UVIIIZR363.21.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1090 Nr. 20
WM 2024 S. 1431 Nr. 30
ZIP 2024 S. 1770 Nr. 31
ZIP 2024 S. 1770 Nr. 31
ZIP 2024 S. 891 Nr. 16
CAAAJ-64572

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