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BGH Urteil v. - 1 StR 189/23

Gesetze: § 18 StGB, § 52 StGB, § 239a Abs 1 StGB, § 239a Abs 3 StGB, § 253 StGB, § 255 StGB

Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge

Leitsatz

1.    Geschütztes Rechtsgut des § 239a StGB ist nicht nur die Willensfreiheit des Genötigten vor einer besonders schwerwiegenden und besonders verwerflichen Nötigung, sondern auch dessen körperliche Integrität.

2.    Der für § 239a Abs. 3 StGB erforderliche qualifikationsspezifische und aus der konkreten Schutzrichtung der Norm zu bestimmende Zusammenhang ist deshalb auch dann gegeben, wenn der Tod des Opfers als Folge der dem Opfer während der Bemächtigungslage widerfahrenen Behandlung eintritt, wobei die Eskalationsgefahr mit zunehmender Dauer der Gefangenschaft regelmäßig zunimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124U1STR189.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 18
NJW 2024 S. 1357 Nr. 19
NJW 2024 S. 1360 Nr. 19
MAAAJ-64573

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