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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 3453/22

Gesetze: SGB VI § 43; SGB VI § 99; SGB VI § 101; SGB VI § 102; SGB VI § 116 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 51

Leitsatz

Leitsatz:

Die Krankenkasse kann die Dispositionsfreiheit eines Versicherten, der von sich aus einen Reha-Antrag gestellt hatte und der als Rentenantrag gilt, auch nachträglich einschränken. Mit dem entsprechenden bestandskräftigen Bescheid der Krankenkasse verliert der Versicherte die Befugnis, einen späteren Rentenbeginn zu bestimmen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
SAAAJ-64678

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