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BGH Beschluss v. - 6 StR 276/23

Gesetze: § 244 Abs 2 StPO, § 244 Abs 3 S 1 StPO, § 244 Abs 6 S 1 StPO, § 244 Abs 6 S 3 StPO, § 244 Abs 6 S 4 StPO, § 244 Abs 6 S 5 StPO, § 265 Abs 2 Nr 3 StPO, § 74 Abs 1 StGB

Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von Taterträgen

Leitsatz

1. Die Frist zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO kann ohne Begründung gesetzt werden.

2. Zum Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme nach § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO.

3. Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, sind mit diesem sämtliche Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben (§ 244 Abs. 6 Satz 5 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100124B6STR276.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 19
NJW 2024 S. 1547 Nr. 22
wistra 2024 S. 301 Nr. 7
QAAAJ-64751

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