Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 8 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 184 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 184 Abs 2 S 2 SGB 6, § 274c Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 6, § 274c Abs 2 SGB 6, § 274c Abs 3 SGB 6, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, BeamtVG, § 85 SGG
(Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen - Ausscheiden aus einer Beschäftigung - Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6 - unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft - isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheides bei Erlass des Widerspruchsbescheides durch eine sachlich unzuständige Widerspruchsbehörde)
Leitsatz
1. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bei Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der arbeitsvertraglichen Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erworben wurde.
2. Bei einem Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids rechtfertigt.