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BGH Urteil v. - I ZR 185/22

Gesetze: § 242 BGB, § 273 Abs 1 BGB, § 274 Abs 1 BGB, § 656c Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 1 BGB, § 656d Abs 1 S 2 BGB, § 810 Alt 2 BGB

Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver Doppelbeauftragung

Leitsatz

1. § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet die sukzessive Doppelbeauftragung des Maklers in der Weise, dass zunächst mit einer Partei des Hauptvertrags eine Provision in Höhe der Hälfte der intendierten Gesamtprovision vereinbart wird und anschließend mit der anderen Partei eine Provision in Höhe der restlichen Hälfte.

2. Im Anwendungsbereich des § 656c BGB ist der Makler gegenüber dem Kunden nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu erteilen, die für die Entstehung und das Fortbestehen des Provisionsanspruchs von Bedeutung sind.

3. Dem Maklerkunden kann im Falle der von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers diesem gegenüber gemäß § 810 Fall 2 BGB ein Anspruch auf Vorlage des mit dem anderen Maklerkunden abgeschlossenen Maklervertrags zustehen.

4. Besteht zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch und dem im Wege der Einrede erhobenen Gegenanspruch ein Abhängigkeitsverhältnis dergestalt, dass der Gegenanspruch der Überprüfung des mit der Klage verfolgten Anspruchs dient, führt die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB ausnahmsweise nicht zu einer Verurteilung des Beklagten zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) gemäß § 274 BGB, sondern zur Abweisung der Zahlungsklage. So verhält es sich, wenn im Falle einer von § 656c BGB regulierten Doppeltätigkeit des Maklers der vom Makler auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommene Maklerkunde der Klage einen ihm gemäß § 810 Fall 2 BGB zustehenden Anspruch auf Vorlage des mit der anderen Partei des Kaufvertrags abgeschlossenen Maklervertrags entgegenhält.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210324UIZR185.22.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2024 S. 750 Nr. 10
NJW 2024 S. 1511 Nr. 21
NJW 2024 S. 1511 Nr. 21
NJW 2024 S. 1516 Nr. 21
NJW 2024 S. 1516 Nr. 21
ZIP 2024 S. 5 Nr. 18
ZIP 2025 S. 152 Nr. 3
MAAAJ-64816

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