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BGH Urteil v. - IX ZR 226/20

Gesetze: § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 286 ZPO

Vorsatzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Veräußerung eines Vermögensgegenstandes; Zulässigkeit einer Klagehäufung

Leitsatz

1. Führt die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zu einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung, stellt dies ein eigenständiges Beweisanzeichen für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung dar.

2. Ficht der Insolvenzverwalter sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das hiervon getrennt und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Erfüllungsgeschäft mit dem einheitlichen Rechtsschutzziel der Rückgewähr des zur Erfüllung Geleisteten an, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände und der Insolvenzverwalter muss bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Ansprüche geltend machen will.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:220224UIXZR226.20.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1090 Nr. 20
DB 2024 S. 1060 Nr. 17
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 17
GmbHR 2024 S. 801 Nr. 15
NJW 2024 S. 9 Nr. 18
WM 2024 S. 751 Nr. 16
ZIP 2024 S. 1185 Nr. 21
ZIP 2024 S. 1185 Nr. 21
ZIP 2024 S. 1186 Nr. 21
ZIP 2024 S. 1186 Nr. 21
ZIP 2024 S. 897 Nr. 16
wistra 2024 S. 3 Nr. 7
HAAAJ-64861

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