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BGH Beschluss v. - XIII ZB 12/22

Gesetze: Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 422 Abs 2 S 1 FamFG, § 60a Abs 2 AufenthG, § 60a Abs 2c S 2 AufenthG, § 60a Abs 2c S 3 AufenthG, § 60a Abs 2c S 4 AufenthG, § 60a Abs 2d AufenthG

Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Ausreisegewahrsams

Leitsatz

1. Ein Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde ist für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Haftanordnung nicht erforderlich.

2. Bescheinigt der im ärztlichen Dienst der Abschiebehafteinrichtung tätige Arzt, dass es an der Reisefähigkeit des Betroffenen fehlt, kann dies einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, begründen. In einem solchen Fall kann die Verwaltungsbehörde gehalten sein, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Betroffenen anzustellen, auch wenn die Bescheinigung die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG nicht erfüllt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050324BXIIIZB12.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-64892

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