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BVerwG Beschluss v. - 20 F 3/22

Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 99 Abs 1 S 3 VwGO

Geheimhaltung von Prüfervoten

Leitsatz

1. Prüfungsakten und Prüfervoten sind nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO generell geheim zu halten. Dies schließt den Geheimhaltungsschutz einzelner Akteninhalte nicht aus.

2. Private Forschungsergebnisse sind als geistiges Eigentum von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und können wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sein.

3. Prüfungsbewertungen gehören zu den personenbezogenen Angaben, an deren Geheimhaltung ein von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Interesse bestehen kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:040124B20F3.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-64916

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