1. Prüfungsakten und Prüfervoten sind nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO generell geheim zu halten. Dies schließt den Geheimhaltungsschutz einzelner Akteninhalte nicht aus.
2. Private Forschungsergebnisse sind als geistiges Eigentum von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt und können wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig sein.
3. Prüfungsbewertungen gehören zu den personenbezogenen Angaben, an deren Geheimhaltung ein von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Interesse bestehen kann.