Übertragbarkeit der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen: Erstattung der Corona-Pauschale
Leitsatz
Die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinen Urteilen vom - VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, gelten auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:120324UVIZR280.22.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 2035 Nr. 28 ZIP 2024 S. 1478 Nr. 25 ZIP 2024 S. 4 Nr. 17 GAAAJ-64977