Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzbedeutung - Verfahrensmangel - Feststellungsklage - Primärschaden - isolierte Feststellung - Sekundärschaden - Tertiärschaden - Beweiswürdigung des Tatsachengerichts - Entscheidung zu Ungunsten des Verfahrensbeteiligten - keine vorherige richterliche Hinweispflicht
Leitsatz
1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Erstschäden (Primärschäden) ebenso wie ihre unmittelbaren (Sekundärschäden) oder mittelbaren Folgen (Tertiärschäden) isoliert feststellungsfähig.
2. Ist in einem tatsachengerichtlichen Verfahren Beweis erhoben worden, muss jeder Beteiligte - auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis - grundsätzlich damit rechnen, dass das Gericht die erhobenen Beweise anders als er selbst würdigt und zu seinen Ungunsten entscheidet.