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BSG Beschluss v. - B 2 U 49/23 B

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 S 2 SGB 7

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzbedeutung - Verfahrensmangel - Feststellungsklage - Primärschaden - isolierte Feststellung - Sekundärschaden - Tertiärschaden - Beweiswürdigung des Tatsachengerichts - Entscheidung zu Ungunsten des Verfahrensbeteiligten - keine vorherige richterliche Hinweispflicht

Leitsatz

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Erstschäden (Primärschäden) ebenso wie ihre unmittelbaren (Sekundärschäden) oder mittelbaren Folgen (Tertiärschäden) isoliert feststellungsfähig.

2. Ist in einem tatsachengerichtlichen Verfahren Beweis erhoben worden, muss jeder Beteiligte - auch ohne vorherigen richterlichen Hinweis - grundsätzlich damit rechnen, dass das Gericht die erhobenen Beweise anders als er selbst würdigt und zu seinen Ungunsten entscheidet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:140224BB2U4923B0

Fundstelle(n):
YAAAJ-64997

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