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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 P 45/21

Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Geldbeträgen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die Auszahlung von Pflegegeld für Zeiten nach einem nicht erfolgten Beratungseinsatz sowie die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für ihre Pflegeperson durch die Beklagte.

Fundstelle(n):
EAAAJ-65069

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