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BAG Urteil v. - 6 AZR 363/22

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, § 12 TV-L, § 17 Abs 4 S 1 TV-L, § 29a Abs 6 S 1 TVÜ-L, § 29a Abs 3 TVÜ-L

Höhergruppierung nach Stellenhöherbewertung im TV-L

Leitsatz

1. Eine Höher- oder Herabgruppierung iSv. § 17 Abs. 4 TV-L setzt allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu muss sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genügt.

2. Die Tarifvertragsparteien verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass sie bei Höhergruppierungen, die Folge einer Stellenhöherbewertung zu einem bestimmten Stichtag sind, kein eigenständiges Stufenfindungssystem für diese Situation schaffen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:250124.U.6AZR363.22.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1203 Nr. 21
NJW 2024 S. 10 Nr. 19
ZAAAJ-65451

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