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BGH Urteil v. - I ZR 83/23

Gesetze: § 242 BGB, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 4 S 1 UWG vom , § 8c Abs 1 UWG

Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von auf Unterlassungsvereinbarung beruhender Vertragsstrafe - Vielfachabmahner II

Leitsatz

Vielfachabmahner II

1. Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht aus einem aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen (vgl. , GRUR 2019, 638 [juris Rn. 33 f.] = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

2. Die Frage, ob die Geltendmachung der auf einer Unterlassungsvereinbarung beruhenden Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei die Umstände, die im Rahmen des § 8c Abs. 1 UWG nF (§ 8 Abs. 4 UWG aF) einen Rechtsmissbrauch begründen, auch im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herangezogen werden können (vgl. , GRUR 2019, 638 [juris Rn. 17 f. und 33 f.] - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

3. Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt (vgl. , GRUR 2023, 585 [juris Rn. 40] = WRP 2023, 576 - Mitgliederstruktur, mwN). Ohne Hinzutreten weiterer Indizien kann dies regelmäßig nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Gläubiger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einer Vielzahl von Fällen trotz ausgebliebener Unterwerfungserklärungen der Schuldner nicht gerichtlich weiterverfolgt hat.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070324UIZR83.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1612 Nr. 28
BB 2024 S. 1618 Nr. 28
BB 2024 S. 961 Nr. 18
DB 2024 S. 1267 Nr. 20
NJW 2024 S. 1649 Nr. 23
NJW 2024 S. 9 Nr. 19
WM 2024 S. 2341 Nr. 50
ZIP 2024 S. 2492 Nr. 42
JAAAJ-65452

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