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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 6 U 216/21

Streitig ist, ob der Kläger bei seinem Unfall vom 16. August 1993 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Maßgeblich ist der konkrete zeitliche Ablauf vom Ende einer schulischen Veranstaltung in I. bis zu dem Unfall im Bahnhof J., dessen Zeitpunkt sich nicht feststellen lässt.

Fundstelle(n):
XAAAJ-65618

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