Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - V ZR 111/23

Gesetze: § 920 Abs 1 S 1 BGB, § 264 Nr 2 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO, § 533 ZPO

Anschlussberufungsmöglichkeit und Umstellung von Grenzscheidungsantrag auf Grenzfeststellungsantrag

Leitsatz

1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an , BGHZ 232, 284 Rn. 37 ff.).

2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230224UVZR111.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2024 S. 797 Nr. 12
XAAAJ-65712

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank