Anschlussberufungsmöglichkeit und Umstellung von Grenzscheidungsantrag auf Grenzfeststellungsantrag
Leitsatz
1. Weder Verfahrensfehler in erster Instanz noch die Wahrung von Verfahrensgrundrechten eröffnen die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussberufung nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Anschluss an , BGHZ 232, 284 Rn. 37 ff.).
2. Die Umstellung von einem Grenzscheidungsantrag (§ 920 BGB) auf einen Grenzfeststellungsantrag stellt keine Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) dar, wenn der Kläger seinen Anträgen jeweils denselben Grenzverlauf zugrunde legt. Für eine solche Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz bedarf es weder der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO noch der Einhaltung der Voraussetzungen des § 533 ZPO.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:230224UVZR111.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 19 NJW-RR 2024 S. 797 Nr. 12 XAAAJ-65712