Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Beschränkung der Rechtsmittelzulassung
Leitsatz
1. Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht.
2. Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt vor, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift die Berufung verwirft und deshalb nicht zur Sache entscheidet.