AGB-Recht als international zwingendes Recht - Rückzahlungsklausel bei Ausbildungskosten - Eigenkündigung
Leitsatz
Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO (juris: EGV 593/2008)) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert als unabdingbares Recht iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ein Schutzniveau, von dem zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1149 Nr. 20 NJW 2024 S. 1980 Nr. 27 ZIP 2024 S. 1096 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1096 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1449 Nr. 25 ZIP 2024 S. 1449 Nr. 25 LAAAJ-65794