Gesetze: § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 SGB 4, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Augenärztin in einer Privatpraxis für Augenheilkunde auf der Basis eines Servicevertrages - Übernahme von Sprechstunden - Abtretung von 65 Prozent ihrer privatärztlichen Honorarforderungen an Praxisinhaberin als Nutzungsentgelt - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit
Leitsatz
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin, die in einer fremden Praxis in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem dort angestellten Praxispersonal tätig wird, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil 65 vom Hundert der aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Patientenhonorare den Praxisinhabern für die Überlassung von Räumen, Betriebsmitteln und Personal zustehen.