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BVerwG Urteil v. - 1 C 12/22

Gesetze: § 64 AufenthG, § 66 Abs 3 S 1 AufenthG, Art 37 IntZLuftAbk, Nr 5.9.1 Anh 9 IntZLuftAbk

Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Leitsatz

1. Ein Beförderungsunternehmer, der nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die durch eine Zurückweisung entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird, kann hiergegen nicht geltend machen, die Zurückweisung sei rechtswidrig, wenn diese gegenüber dem betroffenen Ausländer bestandskräftig geworden ist.

2. Die Haftung des Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist nicht durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eingeschränkt, der nicht in deutsches Recht umgesetzt ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:220224U1C12.22.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-65999

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