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EuGH Urteil v. - C-641/17

Gesetze: AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 65 Abs. 1 Buchst. a, AEUV Art. 65 Abs. 3, AEUV Art. 64 Abs. 1 Buchst. a, AEUV Art. 267 Abs. 2, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, KStG § 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 2, KStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, KStG § 32 Abs. 5, KStG § 8b Abs. 8 S. 1, KStG § 8b Abs. 8 S. 5, KStG § 8b Abs. 9, KStG § 23 Abs. 1, KStG § 7 Abs. 1, KStG § 31, DBA-Kanada Art. 10 Abs. 2 Buchst. b, FGO § 74, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 4, EStG § 43a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 44a Abs. 9, EStG § 50d, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5a

Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Kapitalverkehr – Besteuerung von Pensionsfonds – Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger Pensionsfonds und gebietsfremder Pensionsfonds – Regelung eines Mitgliedstaats, die es gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch zu vermindern, dass sie die Rücklagen für die Zahlung von Pensionen abziehen und die auf die Dividenden erhobene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen – Vergleichbarkeit der Situationen – Rechtfertigung

Leitsatz

1. Die Art. 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zum einen einer Quellensteuer unterliegen, die vollständig auf die von diesem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden kann und, wenn die Quellensteuer die von dem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer übersteigt, zu einer Erstattung führen kann, und zum anderen zu keiner oder nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns führen, was auf der Möglichkeit beruht, von diesem Gewinn Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen abzuziehen, während die an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden Gegenstand einer Quellensteuer sind, die für einen solchen Pensionsfonds eine endgültige Steuer darstellt, wenn der gebietsfremde Pensionsfonds bezogene Dividenden den Rückstellungen für die Altersversorgung zuweist, die er in der Zukunft wird leisten müssen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, nach der die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an einen gebietsansässigen Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden zum einen einer Quellensteuer unterliegen, die vollständig auf die von diesem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer angerechnet werden kann und, wenn die Quellensteuer die von dem Pensionsfonds geschuldete Körperschaftsteuer übersteigt, zu einer Erstattung führen kann, und zum anderen zu keiner oder nur zu einer verhältnismäßig geringen Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns führen, was auf der Möglichkeit beruht, von diesem Gewinn Rückstellungen für Pensionszahlungsverpflichtungen abzuziehen, während die an einen gebietsfremden Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden Gegenstand einer Quellensteuer sind, die für einen solchen Pensionsfonds eine endgültige Steuer darstellt, für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift nicht als eine am bestehende Beschränkung angesehen werden kann.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2019:960

Fundstelle(n):
UAAAJ-66053

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