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BGH Beschluss v. - XII ZB 506/23

Gesetze: § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 4 ZPO, § 233 ZPO, Art 2 Abs 1 GG

Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig vor Entscheidung über den vom anwaltslosen Rechtsmittelführer gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag

Leitsatz

1. Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann unverschuldet an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391).

2. Zur Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde unvollständig ist und er innerhalb der Beschwerdefrist eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (im Anschluss an , FamRZ 2019, 2015).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:200324BXIIZB506.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 20
NJW-RR 2024 S. 685 Nr. 11
RAAAJ-66161

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