Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung
Leitsatz
1. Eine Deckungslücke, die mit hinreichender Gewissheit darauf schließen ließe, für den Schuldner habe keine begründete Aussicht bestanden, seine übrigen Gläubiger zukünftig vollständig befriedigen zu können, kann in der Regel nicht allein aus den zur Begründung einer Zahlungseinstellung herangezogenen Verbindlichkeiten des Schuldners abgeleitet werden.
2. Die Annahme der Zahlungseinstellung setzt die tatrichterliche Überzeugung voraus, der Schuldner habe aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen können; Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen für diese Überzeugung häufig nicht.
3a. Die Zurechnung des Wissens zwischen verschiedenen Behörden setzt eine tatsächliche Zusammenarbeit im konkreten Fall voraus; eine nur abstrakt unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zusammenarbeit reicht nicht aus.
3b. Für die Zurechnung von außerhalb der konkreten Zusammenarbeit erworbenen Wissens bedarf es einer Einbindung des Wissensträgers, welche die Weitergabe auch dieses Wissens erwarten lässt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:180424UIXZR239.22.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1153 Nr. 21 BB 2024 S. 1153 Nr. 21 BB 2024 S. 1488 Nr. 26 BB 2024 S. 1492 Nr. 26 DB 2024 S. 1263 Nr. 20 DB 2024 S. 1739 Nr. 29 DStR 2024 S. 1554 Nr. 27 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 21 DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 21 GmbHR 2024 S. 684 Nr. 13 NJW 2024 S. 9 Nr. 22 NJW 2024 S. 9 Nr. 22 NJW-RR 2024 S. 1428 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2024 S. 1626 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2024 S. 1626 WM 2024 S. 900 Nr. 19 WM 2024 S. 900 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1089 Nr. 19 ZIP 2024 S. 1250 Nr. 22 ZIP 2024 S. 1251 Nr. 22 AAAAJ-66171