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BFH Urteil v. - III R 42/22 BStBl 2025 II S. 16

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; StGB § 20; StGB § 63; StPO § 126a; StPO §§ 413 ff.

Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Kind

Leitsatz

1. Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes auch dann, wenn es nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum , BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014).

2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist.

3. Indizien für eine fortwirkende erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt können sich aus dem Straf- beziehungsweise Sicherungsverfahren ergeben. Zu berücksichtigen sein kann namentlich, dass eine seelische Erkrankung des Kindes, welche zugleich die vor dem 25. Lebensjahr eingetretene Behinderung darstellt, dazu geführt hat, dass dem Kind wegen der von ihm begangenen rechtswidrigen Taten kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (§ 20 StGB).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.300124.IIIR42.22.0

Fundstelle(n):
BStBl 2025 II Seite 16
BFH/NV 2024 S. 854 Nr. 7
BFH/PR 2024 S. 216 Nr. 8
BFH/PR 2024 S. 216 Nr. 8
DStRE 2024 S. 727 Nr. 12
EStB 2024 S. 211 Nr. 6
EStB 2024 S. 212 Nr. 6
GStB 2024 S. 26 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2024 S. 402
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2024 S. 402
KAAAJ-66214

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