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BAG Urteil v. - 5 AZR 177/23

Gesetze: § 11 Nr 2 KSchG, § 611 BGB, § 615 BGB, § 38 Abs 1 SGB 3, § 2 Abs 5 SGB 3, § 242 BGB, Art 12 GG

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Leitsatz

1. Die zur Beurteilung der Böswilligkeit eines etwaigen Unterlassens anderweitigen Erwerbs im Rahmen von § 11 Nr. 2 KSchG vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann eine Verletzung sozialrechtlicher Handlungspflichten zu berücksichtigen sein.

2. Im Rahmen dieser Abwägung hat das Landesarbeitsgericht wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Es hat vor allem nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger durch seine Äußerungen gegenüber der Agentur für Arbeit die Ursache dafür gesetzt hat, dass ihm von dieser über ein Jahr lang (von Ende 2017 bis Januar 2019) keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet wurden. Der Kläger hatte der Agentur für Arbeit mitgeteilt, er werde einem potentiellen Arbeitgeber bei Bewerbungen noch vor einem Vorstellungsgespräch mitteilen, dass ein Gerichtsverfahren mit dem letzten Arbeitgeber laufe und er unbedingt dort weiterarbeiten wolle. Dieses Verhalten ist in der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Ein ungefragter Hinweis auf ein laufendes Gerichtsverfahren mit dem bisherigen Arbeitgeber schon vor einem Vorstellungsgespräch entspricht nicht dem Verhalten einer tatsächlich um eine Beschäftigung bemühten Person.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:070224.U.5AZR177.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 45/2024 S. 2768
Nr. 45/2024 S. 2768
BB 2025 S. 1913 Nr. 34
BB 2025 S. 1920 Nr. 34
DB 2024 S. 1623 Nr. 26
DStR 2025 S. 2565 Nr. 44
NJW 2024 S. 1679 Nr. 23
ZIP 2024 S. 1351 Nr. 23
ZIP 2024 S. 1589 Nr. 28
ZIP 2024 S. 1590 Nr. 28
NAAAJ-66265

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