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BFH Urteil v. - X R 91/89 BStBl 1996 II S. 666

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2EStG § 12 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aEStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Kein Sonderausgabenabzug für Zinsanteil in wiederkehrenden Leistungen, die auf Lebenszeit einer Person aufgrund einer entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung erbracht werden

Leitsatz

Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 666
BFH/NV 1993 S. 20 Nr. 4
QAAAA-95704

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