Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung im Falle der Auslegung des Unionsrechts - Kartellbehördliche Zuständigkeit
Leitsatz
Kartellbehördliche Zuständigkeit
Hängt die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung von der Auslegung des Unionsrechts ab und hätte der Antrag nach der Beurteilung durch das Gericht Aussicht auf Erfolg, ist es aus Gründen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes an einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Eilverfahren gehindert, wenn die Kartellbehörde auf den Vollzug der angefochtenen Verfügung für die Dauer eines möglichen Vorabentscheidungsverfahrens nicht verzichtet.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:160124BKVR78.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1089 Nr. 20 WM 2024 S. 2249 Nr. 48 FAAAJ-66327