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BGH Urteil v. - X ZR 38/22

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 514 909 (Streitpatents), das am 12. April 2012 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 21. April 2011 angemeldet worden ist und ein Lamellenfenster betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324UXZR38.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-66349

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