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BSG Urteil v. - B 8 SO 20/22 R

Gesetze: § 74 SGB 12, § 98 Abs 3 SGB 12, § 1968 BGB, § 9 Abs 2 Nr 1 BestattG MV, § 9 Abs 2 Nr 3 BestattG MV

Sozialhilfe - Bestattungskosten - örtliche Zuständigkeit - Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 durch den Verstorbenen - Verpflichteter - Bestattungspflicht nach Landesrecht - Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben - erforderliche Kosten - Trauerrede - Mahn- und Verzugskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Verweis auf Ausgleichsansprüche gegenüber Erben

Leitsatz

1. Ist der Ehegatte nach Landesrecht vorrangig und unabhängig von einer Erbenstellung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet, wird sein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nicht durch die Kostentragungspflicht eines Erben ausgeschlossen.

2. Ausgleichsansprüche gegen den Erben darf der Sozialhilfeträger dem Bestattungspflichtigen dann nicht entgegenhalten, wenn zwar die Erbenstellung feststeht, aber der Anspruch wegen fehlender Solvenz des Erben im Ergebnis nicht durchsetzbar erscheint.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2023:121223UB8SO2022R0

Fundstelle(n):
WAAAJ-66356

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