Unterbrechung des Zivilprozesses wegen förmlicher Insolvenz des Beklagten; Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
Leitsatz
1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von , NJW 2022, 2936 Rn. 36).
2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.
3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:190324BXARZ119.23.0
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1090 Nr. 20 NJW 2024 S. 2044 Nr. 28 NJW-RR 2024 S. 737 Nr. 11 ZIP 2024 S. 1227 Nr. 21 ZIP 2024 S. 1656 Nr. 29 ZIP 2024 S. 1656 Nr. 29 QAAAJ-66439