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BGH Beschluss v. - X ARZ 119/23

Gesetze: § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 36 Abs 2 ZPO, § 36 Abs 3 S 1 ZPO, § 240 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 281 Abs 1 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO, § 281 Abs 2 S 2 ZPO

Unterbrechung des Zivilprozesses wegen förmlicher Insolvenz des Beklagten; Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Leitsatz

1. Die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei steht einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht entgegen (Bestätigung von , NJW 2022, 2936 Rn. 36).

2. Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.

3. Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sein.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324BXARZ119.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1090 Nr. 20
NJW 2024 S. 2044 Nr. 28
NJW-RR 2024 S. 737 Nr. 11
ZIP 2024 S. 1227 Nr. 21
ZIP 2024 S. 1656 Nr. 29
ZIP 2024 S. 1656 Nr. 29
QAAAJ-66439

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