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BFH Beschluss v. - X B 68, 69/23

Gesetze: FGO § 52d Satz 2; FGO § 56; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 80; GG Art. 103 Abs. 1

Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV

Leitsatz

1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.

2. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.

3. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat ( 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).

4. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist, wirksam geworden ist. Sie wurde am erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom ); ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 86f des SteuerberatungsgesetzesStBerG—) war aber erstmals nach Ablauf des anzuwenden (§ 157e StBerG).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:B.170424.XB68.23.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-66676

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