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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 2849/17 E

Gesetze: UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 22 Abs. 2; UmwStG § 22 Abs. 6; UmwStG § 24 Abs. 5

Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns – Sperrfristverletzung durch unentgeltlichen Rechtsnachfolger – Fiktionswirkung des § 22 Abs. 6 UmwStG – Rechtsnachfolger als Besteuerungssubjekt

Leitsatz

Subjekt der der rückwirkenden Einbringungsgewinn im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger (entgegen BStBl I 2011, 1314, Rz 22.41).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 45
DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 45
DStRE 2024 S. 1500 Nr. 24
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2024 S. 821
HAAAJ-66763

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