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BGH Beschluss v. - 2 StR 171/23

Gesetze: § 100g Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 100g Abs 1 S 3 StPO, § 100g Abs 2 StPO, § 100g Abs 3 S 1 Nr 1 StPO, § 261 StPO, § 96 Abs 1 TMG

Strafverfahren: Voraussetzung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; Beweisverwertungsverbot

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Die in § 100g Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO enthaltene Verweisung auf § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist so auszulegen, dass diese zugleich die Anordnungsvoraussetzungen des § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO erfasst.

2. Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100124B2STR171.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 10 Nr. 29
NJW 2024 S. 2336 Nr. 32
NJW 2024 S. 2339 Nr. 32
VAAAJ-66929

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