Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als gewerblich einzuordnen, bevor im jeweiligen Teilbereich (Segmentierung) die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist
Leitsatz
Bei einer Personengesellschaft ist grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. An sich gemischte Tätigkeiten sind dementsprechend insgesamt zunächst als gewerblich zu behandeln. Erst nach dieser vorrangigen ,,Färbung'' ist für die jeweils verschiedenen, selbständigen Tätigkeitsbereiche das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Ertrag und Aufwand, die auf einer privat veranlaßten Tätigkeit beruhen, sind steuerrechtlich nicht in die Gewinnermittlung der Personengesellschaft einzubeziehen.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 202 BFH/NV 1997 S. 36 Nr. -1 RAAAA-95773