Abschiebungshaft: Gemeinsame persönliche Anhörung der Betroffenen als absoluter Rechtsbeschwerdegrund; Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung eines Ausweisungsbescheids
Leitsatz
1. Die gemeinsame persönliche Anhörung von Betroffenen, gegen die jeweils Haft zur Sicherung der Abschiebung beantragt worden ist, verstößt gegen die für die richterliche Anhörung vorgeschriebene Nicht-Öffentlichkeit; dieser Verstoß begründet einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund, der zur Rechtswidrigkeit der auf Grund dieser Anhörung angeordneten Haft führt.
2. Die öffentliche Zustellung eines Ausweisungsbescheids ist unwirksam, wenn in dem Aushang ein unzutreffendes Datum des Bescheids angegeben wird.