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BFH Urteil v. - I R 49/21 (I R 39/10) BStBl 2024 II S. 853

Gesetze: GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1999 vom 23.10.2000 § 37 Abs. 2; KStG 2002 vom 07.12.2006 § 37 Abs. 4; KStG 2002 vom 07.12.2006 § 37 Abs. 5; SolZG 1995 vom 15.10.2002 § 3 Abs. 1 Nr. 1;

Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.

Leitsatz

1. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des KörperschaftsteuergesetzesKStG— 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.

2. § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom  - I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).

3. Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom vorhandene „Solidaritätszuschlagsminderungspotential“ stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2024:U.240124.IR49.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 853
YAAAJ-67080

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