Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird - sowie zur Frage der Angemessenheit einer Fristverlängerung im Grundbuchverfahren
Leitsatz
1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird, kann mit der Beschwerde angegriffen werden. Folglich kann nach Zulassung auch Rechtsbeschwerde erhoben werden.
2. Die Angemessenheit einer Frist zur Hebung eines Eintragungshindernisses richtet sich nicht danach, ob nach Antragstellung der Verlust einer Rechtsposition wegen nachträglicher Verfügungsbeschränkungen droht, sondern danach, wie lange der Zeitraum zur Hebung des Hindernisses nach Grundbuchaktenlage unter Berücksichtigung des Erledigungsinteresses und der Aufgaben des Grundbuchamtes zu bemessen ist.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2024:210324BVZB17.23.0
Fundstelle(n): DNotZ 2025 S. 353 Nr. 5 NJW 2024 S. 2042 Nr. 28 NJW 2024 S. 2044 Nr. 28 WM 2024 S. 1627 Nr. 35 NAAAJ-67237