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BMF - III C 2 - S 7300/19/10002 :001 BStBl 2024 I S. 916

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Absatz 1 UStG);

Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung – Folgen aus dem und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom – V R 4/20

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Bezug: BStBl 2014 I S. 119

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

1Mit Urteil vom , C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. 461, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

2Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. 447, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. 450, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend , BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte)...

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