Gesetze: § 53 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 53 Abs 3 S 2 SGB 12 vom , § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 42 Nr 1 SGB 12 vom , § 42 Nr 2 SGB 12 vom , § 27a SGB 12 vom , § 30 Abs 1 SGB 12 vom , § 4 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 7 SGB 9, § 5 Abs 1, RBEG 2017
(Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Eigenbeteiligung bei Inanspruchnahme eines Sonderfahrdienstes des Landes Berlin - Erforderlichkeit - Assistenzleistungen zum Verlassen der Wohnung - Beförderungsleistungen - behinderungsbedingte Übersteigung der durch Regelsatz und Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB 12 gedeckten Mobilitätsbedarfe)
Leitsatz
1. Leistungen der Eingliederungshilfe sind für Mobilitätsbedarfe anlässlich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur erforderlich, soweit sie die mit dem Regelsatz und dem Mehrbedarfszuschlag wegen eines eingeschränkten Gehvermögens als Grundsicherungsleistung gewährten Mobilitätsbedarfe behinderungsbedingt übersteigen.
2. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sind nicht für Assistenzdienstleistungen einzusetzen, die bei einem behinderten Menschen entstehen, um überhaupt die Wohnung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft verlassen zu können.