Bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte durch einen Tauschhandel in einem Internetforum
Leitsatz
1. Bandenmäßig im Sinne von § 184b Abs. 2 Var. 2 bzw. § 184c Abs. 2 Var. 2 StGB handelt, wer einem zum Zwecke des Austauschs kinder- und jugendpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 1, § 184c Abs. 1 StGB) betriebenen zugangsbeschränkten Internetforum beitritt und entsprechend den hierfür aufgestellten Regeln zugleich (konkludent) erklärt, hierüber fortan einen wiederholten Tauschhandel mit anderen registrierten Nutzern zu betreiben.
2. Eine Bandenabrede ist auch zwischen Personen möglich, die sich sämtlich nicht näher kennen, sondern unter Pseudonymen und Decknamen im virtuellen Raum des Internets miteinander handeln.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2023:141123B6STR449.23.0
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 2050 Nr. 28 NJW 2024 S. 2053 Nr. 28 NJW 2024 S. 9 Nr. 27 CAAAJ-67566