Verfahrensfehler aufgrund der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch die Zivilkammer statt durch den Einzelrichter
Leitsatz
Im Beschwerdeverfahren ist die Zivilkammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vergleiche BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 84/16, NZI 2017, 991 Rn. 11; vom - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 24; vom - VII ZB 73/21, juris Rn. 9).