Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein; branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind auch bei möglicher Gewinnerzielung regelmäßig dem betrieblichen Bereich nicht zuzuordnen
Leitsatz
1. Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein, wenn nicht bereits bei ihrem Erwerb erkennbar ist, daß sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen (Anschluß an das , BFH/NV 1997, 114).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 399 BFH/NV 1997 S. 265 Nr. -1 MAAAA-95860